Verhinderungspflege

Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 6 Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ (also bei Verhinderung der Pflegeperson infolge Krankheit oder Urlaub) durch eine Ersatzkraft möglich (§ 39 SGB XI).

Die Kosten werden für eine Dauer von bis zu 4 Wochen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 1612 € bzw. bis zu 6 Wochen bis zu einem Höchstbetrag von 2418 € übernommen, zusätzlich  50% der Kurzzeitpflege (806 €) für Verhinderungspflege ausgegeben werden.

Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden, so dass der Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld verbleiben kann.

Bitte beachten Sie: Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt.

 

Tipps

Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb des häuslichen Bereichs z. B. in einer Tages betreuung,  einem Pflegeheim oder  in einer ambulanten Wohngemeinschaft erfolgen

In einem Kalenderjahr können sowohl Leistungen der Kurzzeitpflege als auch Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden!

Anspruch auf Verhinderungspflege besteht auch bei Pflegestufe 0