Betreuungsleistung

Sowohl geistig oder psychisch als auch die körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen erhalten seit 01.01.2015 „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen„, um möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen Wänden führen zu können.

Bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen liegt der Schwerpunkt bei der Versorgung von geistig beeinträchtigten Personen eher bei den „Betreuungsleistungen“, bei körperlich beeinträchtigte Personen eher bei den „Entlastungsleistungen„, welche auch hauswirtschaftliche Unterstützung beinhalten.

Bitte beachten Sie:

  • Damit die Leistungen der Pflegekassen dafür eingesetzt werden können, müssen die Dienste offiziell anerkannt sein. Eine Betreuung durch Angehörige oder Nachbarn wird nicht finanziert.
  • Ausgeschlossen sind Leistungen der Grundpflege.
  • Auch wenn die Leistungen in einem Kalenderjahr nicht ganz ausgeschöpft werden, kann der nicht genutzte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr (bis 30.06.) übertragen werden.
  • Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann 40 Prozent des Sachleistungsbetrages der Pflegestufe für anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Der Anspruch auf Pflegesachleistung reduziert sich dadurch um den entsprechenden Anteil. Voraussetzung ist, dass die grundpflegerische Versorgung sichergestellt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Pflegebedürftige derzeit Pflegegeld beziehen, Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst abrufen oder Kombinationsleistung in Anspruch nehmen.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Menschen mit Demenz

Diese Leistungen erhält man, wenn der Pflegebedürftige unter demenzbedingter Fähigkeitsstörung, geistiger Behinderung oder einer psychiatrischen Erkrankung leidet, so dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI vorliegt

Je nach Schwere der Krankheit können bis zu 104 Euro monatlich und ein erhöhter Betrag bis zu 208 Euro monatlich gezahlt werden.

Der Anspruch auf diese zusätzlichen Leistungen wird im Rahmen der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) – Begutachtung anhand eines Kriterienkataloges ermittelt.